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Neues vom Schulleiter – 21.12.2020

Sehr geehrte Eltern,

ab dem 04. Januar 2021 findet in allen Brandenburger Schulen das Distanzlernen statt. Es gibt allerdings Ausnahmen, die unter dem Begriff Notfallbetreuung laufen. Das bedeutet, Kinder von Eltern bestimmter Berufsgruppen werden  sowohl vom Hort wie auch von der Schule betreut. In einem Informationsschreiben vom MBJS erreichte uns heute folgende Konkretisierung hierzu:

„Die Notfallbetreuung wird in beiden Einrichtungen für folgende anspruchsberechtigten Gruppen von Kindern organisiert:

Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann in Notbetreuung betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder, wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizi- nischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.

Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberech- tigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Be- reich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

Das konkrete Verfahren der Notbetreuung wird in der nächsten Woche in der Ein- dämmungsverordnung konkretisiert.“

Hierfür benötigen Sie ein Formular, das Sie hier herunterladen können.

„Zuständig für die Prüfung und Bescheidung der Anträge sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe […] den […] Kommunen übertragen können. Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule, als auch für die Notbetreuung im Hort.“

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Schule zurzeit keine konkreteren Angaben zum Antragsverfahren haben. Sollte sich hier etwas ändern, geben wir Ihnen natürlich zeitnah Bescheid.

Bleiben Sie gesund!

Freundliche Grüße

A. Deutschländer